Wer einst wie ich Radio und Fernsehen ordnungsgemäß bei der GEZ angemeldet hat und inzwischen die Erfolgsleiter bis Arbeitslosengeld II hinabgestiegen ist, darf einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Das ist eine feine Sache, denn der wird anstandslos bewilligt. Leider nur für den Zeitraum, für den das ALG II bewilligt wurde. Also muß man alle halbe Jahr erneut Gebührenbefreiung - mit einer Kopie des aktuellen ALG II-Bescheides - beantragen. Umständlich, gewiß, ansonsten aber doch kein Problem, nicht wahr.
Wenn man aber das Antragsformular für ALG II verspätet erhält - normal ist schon knapp -, oder den Antrag nicht sofort abgibt bzw. abgeben kann, oder der Antrag wegen Krankheit, Urlaub, Irrtum, Papierkrieg, streikenden Computern verspätet bearbeitet wird, was dann?
Ganz einfach: die Lebenswirklichkeit existiert für die GEZ nicht. Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der GEZ eingegangen ist. [...] Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Das wird all jenen Hartzgenossen übel aufstoßen, die anders als ich eine Einzugsermächtigung ausgestellt haben. Erhalten sie ihre Bewilligung des ALG II erst kurz vor Monatsende (womit i.A. zu rechnen ist), erreicht ihr Antrag auf Gebührenbefreiung die GEZ sehr wahrscheinlich erst zu Beginn des neuen Monats, für welchen ihnen dann automatisch Gebühren vom Konto abgebucht werden, Bedürftigkeit hin, Bedürftigkeit her.
"Ätsch!" sagt die GEZ, "euer Geld haben wir, nun klagt mal fröhlich, wenn ihr meint, das sei nicht rechtmäßig." Ich zögere nicht, auch dies Geschäftsgebaren als Wirtschaftskriminalität zu bezeichnen.
Wenn man aber das Antragsformular für ALG II verspätet erhält - normal ist schon knapp -, oder den Antrag nicht sofort abgibt bzw. abgeben kann, oder der Antrag wegen Krankheit, Urlaub, Irrtum, Papierkrieg, streikenden Computern verspätet bearbeitet wird, was dann?
Ganz einfach: die Lebenswirklichkeit existiert für die GEZ nicht. Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der GEZ eingegangen ist. [...] Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Das wird all jenen Hartzgenossen übel aufstoßen, die anders als ich eine Einzugsermächtigung ausgestellt haben. Erhalten sie ihre Bewilligung des ALG II erst kurz vor Monatsende (womit i.A. zu rechnen ist), erreicht ihr Antrag auf Gebührenbefreiung die GEZ sehr wahrscheinlich erst zu Beginn des neuen Monats, für welchen ihnen dann automatisch Gebühren vom Konto abgebucht werden, Bedürftigkeit hin, Bedürftigkeit her.
"Ätsch!" sagt die GEZ, "euer Geld haben wir, nun klagt mal fröhlich, wenn ihr meint, das sei nicht rechtmäßig." Ich zögere nicht, auch dies Geschäftsgebaren als Wirtschaftskriminalität zu bezeichnen.
Dicki - am Do, 22. September 2005, 22:12 - Rubrik: in eigener Sache